Wie funktioniert Zeitarbeit?
Wenn Sie in der Zeitarbeit beschäftigt werden möchten, schließen Sie mit
einem Zeitarbeitsunternehmen einen Arbeitsvertrag. In der Regel wird ein unbefristetes
Vollzeitarbeitsverhältnis vereinbart, denn Zeitarbeitsunternehmen sind ganz normale
Arbeitgeber wie jedes andere ordentliche Unternehmen auch.
Das Zeitarbeitsunternehmen entsendet Sie an andere Betriebe, seine Kunden. Hierfür hat
das Zeitarbeitsunternehmen eine Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit.
Sie werden immer dort eingesetzt, wo beim Kundenbetrieb ein vorübergehender Personalengpass
besteht, z. B. wegen Urlaub, Krankheit oder Termindruck.
Sie arbeiten nacheinander bei mehreren Firmen. Manchmal sind Sie aber auch mehrere Monate bei nur
einer Firma. Viel Abwechslung also mit einem einzigen festen Arbeitsvertrag bei einem einzigen
Zeitarbeitsunternehmen. So können Sie vielfältige Berufserfahrung und wichtige Kontakte sammeln.
Mein Arbeitgeber bleibt aber stets das Zeitarbeitsunternehmen, von dem Sie auch Vergütung,
Urlaub usw. erhalten.
Soziale Absicherung?
Für Ihr Arbeitsverhältnis gilt das allgemeine Arbeitsrecht, das gesamte Arbeitsschutzrecht,
also auch das Kündigungsschutzgesetz, das Entgeltfortzahlungsgesetz, das Mutterschutzgesetz u.a.
Und darüber hinaus das Sonderrecht des Arbeitnehmer-überlassungsgesetzes (AÜG). Auch
werden Sie, falls erforderlich, in Fragen der Arbeitssicherheit eingewiesen und erhalten etwaige
Schutzausrüstung kostenlos. Arbeitsverträge in der Zeitarbeit sind grundsätzlich unbefristet,
aber auch befristete Verträge sind möglich. Kranken-, Unfall-, Renten-, Arbeitslosen- und
Pflegeversicherung sowie bezahlter Urlaub sind selbstverständliche Leistungen der Zeitarbeitsunternehmen.
Mitarbeiter von BZA-Mitgliedsbetrieben werden übrigens in der Regel nach den Tarifverträgen eingestellt,
die der BZA mit der Tarifgemeinschaft Zeitarbeit des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) abgeschlossen hat.
Darüber hinaus können noch zusätzliche Leistungen im Einzelfall vereinbart werden.
Wie finden Sie ein attraktives Zeitarbeitsunternehmen?
Einen guten Job zu finden, ist schwer. Eine Beschäftigung in der Zeitarbeit ist viel
leichter zu finden. Die Zeitarbeitsunternehmen, die sich auf unseren Seiten präsentieren,
haben wir für Sie ausgewählt und können Ihnen diese empfehlen. Auskunft über
nahe gelegene Zeitarbeitsunternehmen findet man zudem in den Gelben Seiten sowie in den
Stellenanzeigen der Zeitungen. Nur Zeitarbeitsunternehmen, die die entsprechende Erlaubnis der
Bundesagentur für Arbeit besitzen, sind berechtigt, Sie einzustellen.
1. Behördliche Erlaubnis
Jedes Zeitarbeitsunternehmen benötigt eine behördliche Erlaubnis zur gewerbsmäßigen
Arbeitnehmerüberlassung. Die entsprechende Urkunde hängt in den Geschäftsräumen aus
oder kann auf Verlangen eingesehen werden.
2. Ordnungsgemäße Betriebsorganisation
Die behördliche Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung bescheinigt
unter anderem das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Betriebsorganisation. Diese wird sich in
der Regel schon rein optisch darstellen. Ordentliche Geschäftsräume und angemessene Umgangsformen
sind selbstverständliche Visitenkarten auch bei Zeitarbeitunternehmen.
3. Merkblatt der Bundesagentur für Arbeit
Das Zeitarbeitsunternehmen ist verpflichtet, Ihnen bei Vertragsabschluss ein Merkblatt der Bundesagentur
für Arbeit über den wesentlichen Inhalt des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG)
auszuhändigen, bei Ausländern auf Verlangen in deren Muttersprache. Lesen Sie es sorgfältig
durch, bevor Sie einen Vertrag unterschreiben.
4. Reguläre Arbeitsverhältnisse
Reguläre Arbeitsverhältnisse in der Zeitarbeit sind selbstverständlich:
Es gilt das allgemeine Arbeitsrecht einschließlich des gesamten Arbeitsschutzrechtes
(z.B. Kündigungsschutz-, Mutterschutz-, Erziehungsgeldgesetz, Teilzeitbefristungsgesetz).
In der Regel werden unbefristete Vollzeitarbeitsverhältnisse vereinbart, aber auch befristete
Verträge sind möglich. Das Zeitarbeitsunter-nehmen übernimmt alle üblichen
Arbeitgeberpflichten (Lohnzahlung, Abführung von Steuern und Sozialabgaben, Entgeltfortzahlung
bei Krankheit und Urlaub usw.). Sollte das Zeitarbeitsunternehmen einmal keinen Einsatz für Sie
bei einem Kundenunternehmen haben, so erhalten Sie gleichwohl Ihre im Tarif- bzw. Arbeitsvertrag
vereinbarte Vergütung Nach § 11 Abs. 1 AÜG muss der Zeitarbeitsunternehmer den
wesentlichen Inhalt des Arbeitsverhältnisses in eine von ihm zu unterzeichnende Urkunde aufnehmen.
Bei Ausländern erfolgt auf Verlangen die Abfassung der Urkunde in deren Muttersprache.
Die Urkunde enthält insbesondere: